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EGMR-Urteil verlängert Semenyas Kampf für ihr Startrecht

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte findet, dass die Schweizer Gerichtsbarkeit bei der Bestätigung der World-Athletics-Regeln, intersexuelle Personen mit erhöhten Testosteronwerten aus der Frauen-Kategorie auszuschließen, die entstandene Diskriminierung nicht ausreichend geprüft hat. Für Semenya bedeutet dies einen kleinen Erfolg auf juristischer Ebene, nun ist das Schweizer Bundesgericht wieder am Zug.
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Die Mühlen der Justiz mahlen bekannterweise zuweilen langsam und die Zeitspanne, in der Caster Semenya ein Urteil auf ihre Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Diskrimierung durch ihren – de facto – Ausschluss aus der Frauenkategorie des Spitzensports warten musste, dürfte ihr ewig vorgekommen sein. Aber, es galt auch einen diffizilen Tatbestand zu untersuchen, welcher sich dadurch gegpifelt hat, dass der Leichtathletik-Weltverband (World Athletics), wie andere Sportverbände zuvor bereits, intersexuelle Sportlerinnen und Sportler mit einem Maximalwert an Testosteron im Blut aus der Frauenkategorie des Spitzensports ausgeschlossen haben.

Argumentation für Diskriminierung nicht stark genug

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigte, mit leichter Mehrheit von 4:3, wie die britische Nachrichtenagentur Reuters berichtet, nun die Diskriminierung der Athletin durch die vorangegangenen Instanzen: das internationale Sportgericht (CAS) sowie die Schweizer Justiz – und gab Semenyas Anklage, die sich gegen den Staat Schweiz richtete, dadurch recht. Die Klägerin habe in der Schweiz keine ausreichenden institutionellen und verfahrensrechtlichen Garantieren erhalten, die ihr eine wirksame Prüfung ihrer Beschwerden ermöglicht hätte, heißt es im Urteil. Diese ausführliche Prüfung sei aber deswegen notwendig, da für die Athletin viel auf dem Spiel stand. Und für eine Diskriminerung brauche es sehr gewichtige Gründe.

Mit diesem Urteil sandte der EGMR aber auch keine Signale aus, die auf eine Regeländerung in der Leichtathletik hinweisen. Auch World Athletics reagierte in einem Statement gleich abblockend: „Wir bleiben bei der Sichtweise, dass die DSD-Regularien notwendig und vernünftig sind, um den fairen Wettbewerb in der weiblichen Kategorie zu schützen – so wie es das CAS und das Schweizer Bundesgericht ebenfalls eingeschätzt haben, nachdem sie Einblick in Evidenz bekommen haben.“ Als Weltverband müsse man die Menschenrechte aller im Auge behalten. Regularien im Sport seien naturgemäß restriktiv gegenüber Persönlichkeitsrechten. Daher sei die Begründung essentiell, warum der Frauensport geschätzt gehöre (vgl. Reuters).

Der CAS hat in seinem Urteil im Jahr 2019 auf die Klage der Südafrikanerin explizit hingewiesen, mit der Testosteron-Obergrenze eine Diskrimierung erkannt zu haben, bezeichnete diese Diskriminierung aber als notwendiges, angemessenes und verhältnismäßiges Mittel, um die Integrität des fairen Frauen-Wettkampfs zu sichern – womit er die Argumentation von World Athletics im Wesentlichen stützte. Die nächste Instanz, das Schweizer Bundesgericht, blockte Semenyas Einspruch ab, womit diese zum EGMR mit Sitz in Straßburg weiterzog.

Neue Prüfung in der Schweiz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann die vorangegangenen Urteile nicht revidieren, wie die Neue Zürcher Zeitung in einem ausführlichen Bericht festhält. Seine Aufgabe ist die Überprüfung, ob in Mitgliedsstaaten des Europarats mögliche Menschenrechtsverletzungen passieren. Die praktische Bedeutung des Urteils scheint somit begrenzt. Nun sei laut NZZ die Schweizer Gerichtsbarkeit am Zug, das EGMR-Urteil zu analysieren, wahrscheinlich mit der Gelegenheit für Semenya, sich und ihre Argumentation neu darzulegen. World Athletics, in diesem Fall keine Verfahrenspartei, will mit der Schweizer Regierung Kontakt aufzunehmen, schließlich sei es im Interesse des Weltverbandes, dass es zu einer finalen Entscheidung kommt, die nicht dem EMGR-Urteil entspricht.

Für Semenya als Einzelperson ist der Urteilsspruch vor dem EMGR ein Erfolg, ihre Kampagne gegen World Athletics und den internationalen Sport sowie für Intersexuelle und die absolute Inklusion in den Sport kann somit weitergehen. Das sei nur der Anfang, sagte sie nach dem Urteil laut Reuters. Im Herbst wird ihre Biografie „The Race to be myself“ erscheinen. Für ihre sportliche Karriere macht das Urteil aber wohl keinen Unterschied, denn die scheint vorbei. Auf den längeren Distanzen, wo sie eine Zeitlang startberechtigt war, hatte sie nicht das Niveau, an der Weltspitze mitzuhalten. Gegen einen medikamentösen Eingriff zur Senkung ihres Testosteron-Werts hat sich Semenya stets klar ausgesprochen, womit eine Starterlaubnis im Frauen-Wettkampf unabhängig der Disziplin bei den gegenwärtigen Regeln unmöglich ist.

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